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Der Fall Gelsenkirchen

  • Autorenbild: zumlorcheborn
    zumlorcheborn
  • 4. Sept.
  • 2 Min. Lesezeit
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Ein Fall in Gelsenkirchen (Deutschland) sorgte für Aufregung in den sozialen Medien. Ein 10-jähriger Junge ging allein mit zwei Hunden an der Leine spazieren, dann rissen sie sich los. Dieser Vorfall führt zu einer hitzigen Debatte über die Aufsichtspflicht bei Kindern mit Hund.

Der Fall Gelsenkirchen

Die Dame, die sich letztlich über Facebook Unterstützung in ihrem Umkreis suchte, ist selbst Hundehalterin. Sie war mit ihrem Vierbeiner unterwegs, als sie den zehnjährigen Jungen bemerkte, der seinerseits zwei Hunde an der Leine führt. Sie erkannte schnell, dass das Kind dieser Herausforderung nicht gewachsen war, letztlich rissen beide Hunde sich von der Leine los.

Anschließend versuchte sie, mithilfe von Facebook die Eltern des Jungen ausfindig zu machen. Nutzer aus der Umgebung kommentierten daraufhin, sie beobachten ähnliche Situationen dasselbe Kind, dieselben Hunde offenbar regelmäßig.

Verletzte Aufsichtspflicht bei Kind und Hund?

Dass die Eltern des Kindes mit rechtlichen Konsequenzen rechnen müssen, ist derweil klar. Inzwischen weiß das zuständige Ordnungsamt über den Vorfall Bescheid und hat ein Auge darauf. Auf Facebook zeigte sich das verantwortliche Elternpaar offenbar wenig einsichtig, sie taten es damit ab, dass die Hunde nun mal nicht hören.

Aber was sagt die Gesetzeslage überhaupt dazu, ein zehnjähriges Kind allein mit einem Hund (oder eben mehreren) zu lassen?

Aufsichtspflicht für Kinder

Die Aufsichtspflicht selbst ist nicht klar definiert. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geht es vielmehr darum, wenn besagte Aufsichtspflicht verletzt wurde, und die damit verbundene Haftbarkeit.

Kinder bis 7 Jahre: Kinder sowie Eltern sind nicht haftbar, außer bei Verletzung der Aufsichtspflicht

Kinder von 8 bis 18 Jahren: sofern sie Einsichtsfähigkeit besitzen, sind Kinder voll haftbar (Eigenverantwortung)

Sonderregelung Straßenverkehr, Kinder von 7 bis 10 Jahren: haftbar nur bei Vorsatz

Sonderregelung Straßenverkehr, Kinder von 10 bis 18 Jahren: voll haftbar bei vorliegender Einsichtsfähigkeit

Gefährdungshaftung bei Hunden

Für Hunde gilt derweil die Gefährdungshaftung. Da von dem Hund an sich eine gewisse Gefahr ausgeht, liegen Verantwortung sowie entsprechende Haftung aufseiten des Hundehalters.

Aufsichtspflicht bei Konstellation Hund und Kind

Betrachten wir also nochmal konkret den vorliegenden Fall: ein zehnjähriges Kind, ohne Aufsicht der Eltern unterwegs mit Hunden. Die Aufsichtspflicht selbst besagt, dass Eltern ihre Kinder nicht permanent “überwachen” müssen. Will man die Eltern haftbar machen, muss man ihnen die Verletzung der Aufsichtspflicht zuerst nachweisen. Gerade das gestaltet sich in der Praxis oft schwierig.

Die Gefährdungshaftung hingegen erleichtert in diesem Fall diese Herausforderung. Halter der Hunde sind besagte Eltern, nicht das minderjährige Kind. Dementsprechend haften sie vollumfänglich für alle entstehenden Schäden oder Verletzungen an Dritten. Und dass man Hunde nicht unbeaufsichtigt lässt Stichwort Aufsichtspflicht steht außer Frage.

Glücklicherweise ist in Gelsenkirchen diesmal nichts Schlimmes passiert. Doch sollte es bei gleichbleibendem Verhalten der Eltern irgendwann zu Unfällen im Straßenverkehr oder Verletzungen anderer Parteien kommen, sieht es rechtlich schlecht für sie aus. Hoffen wir einfach, dass sie sich doch einsichtig zeigen und ihre Aufsichtspflicht für die Hunde nicht weiter auf das Kind “abschieben”.


C. Kaul

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